Betreuer sind nicht verpflichtet, im Interesse des Sozialhilfeträgers Gestaltungsrechte auszuüben
Keine Rückforderung von Leistungen von Betreuern, wenn Verjährungseinrede nicht erhoben wurde Sozialhilfeträger sind nicht befugt, Leistungen gem. § 103 SGB XII direkt von rechtlichen Betreuern zurückzufordern, weil diese es angeblich sozialwidrig unterlassen hätten, zu ihren Gunsten Gestaltungsrechte auszuüben.