Betreuer sind nicht verpflichtet, im Interesse des Sozialhilfeträgers Gestaltungsrechte auszuüben

Keine Rückforderung von Leistungen von Betreuern, wenn Verjährungseinrede nicht erhoben wurde Sozialhilfeträger sind nicht befugt, Leistungen gem. § 103 SGB XII direkt von rechtlichen Betreuern zurückzufordern, weil diese es angeblich sozialwidrig unterlassen hätten, zu ihren Gunsten Gestaltungsrechte auszuüben.

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Deutliche Abfuhr für die Länderjustizminister: keine Lastenverlagerung der Betreuung in das Sozialsystem

Sozialministerkonferenz betont die Notwendigkeit rechtlicher Betreuung im komplexen Sozialsystem Einstweilen gescheitert sind die Länderjustizminister mit ihrem Versuch, Kosten durch die Verschiebung von Betreuungsaufgaben an Soziale Dienste zu sparen. Während die Justizministerkonferenz (JUMIKO) im Sommer 2018 forderte, dass die Justiz sich bei…

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Betreuungsvereine stärken, um Betreuungen vermeiden zu können

Niedersächsische Landesregierung setzt Signal mit Verdoppelung der Vereinsförderung Die Betreuungsvereine in Niedersachsen erhalten künftig doppelt so viele Fördermittel, zwei Millionen statt wie bisher eine Million Euro. Die Zuständigkeit für die Vereine geht vom Sozialministerium auf das Justizministerium über, … teilte Landesjustizministerin Barbara…

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Selbstbestimmung und Kosteneinsparung schließen manchmal einander aus

BGH: Ehrenamtler-Vorrang um jeden Preis Das sah aus der Sicht der Länderjustizverwaltungen nach einer Win-Win-Situation aus: im Rahmen des Bereuungsrechtsreformprozesses setzen die Behindertenverbände im BGB unter dem Leitmotiv „Selbstbestimmung“ einen minimalen Betreuungsbegriff durch, der in der gerichtlichen und behördlichen Praxis…

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