Für Betreuer ohne Vergütungsauszahlungen: Soforthilfen oder Alg2

Haben Berufsbetreuer und Vereine pandemiebedingte Einnahmeausfälle?

Berufsbetreuer und Betreuungsvereine haben, anders als am Markt tätige Soloselbständige und Kleinunternehmer, keine Einnahmeausfälle zu befürchten, weil eine Entlassung als Betreuer in der Viruskrise nicht zu erwarten ist und der Vergütungsanspruch unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsumfang fortbesteht. Sie müssen aber Liquiditätsengpässe befürchten, falls ihre Betreuungsgerichte im Notbetrieb Vergütungsanträge nicht mehr bearbeiten bzw. keine Vergütungen mehr auszahlen. Ein/e Berufsbetreuer/in mit 40 Fällen in Vergütungstabelle C konnte bisher mit wochendurchschnittlichen Zuflüssen von etwa 1.500 € rechnen.

Soforthilfeprogramme der Länder

Aktualisierte-Liquiditätshilfen-für-Berufsbetreuer-in-den-Bundesländern (PDF)

Aus dem ersten Soforthilfeprogramm des Bayerische Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie können bayerische Betreuerbüros und Vereine bis zu 5 Erwerbstätigen sofort 5.000 €, größere Vereine bis zu 10 Erwerbstätigen 7.500 € beantragen. Das Antragsformular unterscheidet nicht zwischen Zuschüssen und Darlehen. Da die Vergütungen aber irgendwann doch fließen werden (und dies angegeben werden müsste), ist von einer Rückzahlbarkeit auszugehen. Die Anträge sind an die zuständigen Regierungen bzw. an die Landeshauptstadt München zu richten.

Darin sind „Grund und Höhe des nach dem 11. März 2020 entstandenen Liquiditätsengpasses“ dazulegen und eidesstattlich zu versichern. Weil ein Strafverfahren wegen Subventionsbetruges, § 264 StGB (bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen der Verhältnisse) droht, sollten wahrheitsgemäße Berechnungen und Begründungen vorgelegt werden.

Zur Vereinfachung könnten die Auszahlungsverzögerungen seit der abgelaufenen 12. Kalenderwoche (ab dem 16. März, Beginn der 2. Monatshälfte) berechnet werden. Frühestens ab der 14. Kalenderwoche wäre es dann sinnvoll, unter Hinweis auf die bisher üblichen durchschnittlichen Bearbeitungszeiten durch die Betreuungsgerichte (Vergütungsantrag bis Auszahlung durch Justizkasse) Soforthilfeanträge zu stellen.

Im Programm des Landes Baden-Württemberg wird die Existenzgefährdung konkretisiert: Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

Bund

Neben dieser Liquiditätshilfe des jeweiligen Bundeslandes, die einen Teil des persönlichen Einkommens der selbständigen Berufsbetreuers garantieren soll, können nicht rückzahlbare Zuschüsse des Bundes für Betriebskosten beantragt werden, insbesondere zu Büromieten und Leasingraten. Beantragt werden kann eine Einmalzahlung von 9000 € für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten und bis zu 15.000 € bei bis zu zehn Beschäftigten.

Auch für die Bundeszuschüsse muss der Liquiditätsengpass eidesstattlich versichert werden. Mangels Rückzahlungspflicht muss aber später nicht angegeben werden, wann in welcher Höhe Vergütungszahlungen eingegangen sind. Dafür gilt der Zuschuss aus Bundesmitteln als gewinnerhöhend bei der Einkommensteuererklärung 2020.

Weil nach dem Eckpunktepapier der Bundesregierung die Soforthilfe des Bundes durch die Länder gewährt werden soll, hier aber die zuständigen Stellen und das Verfahren noch nicht festgelegt wurden, kommt eine sofortige Antragstellung noch nicht in Betracht.

Löhne abhängig Beschäftigter in Betreuerbüros und Vereinen

Wenn wegen mehrwöchiger Verzögerungen bei der Vergütungsauszahlung wegen fehlender Betriebsmittelrücklagen die Nettolöhne der Arbeitnehmer nicht ausgezahlt werden können, käme zur Überbrückung eine Darlehensgewährung in Betracht, die nach allen Länderprogrammen möglich ist. Eine Kündigung der Arbeitnehmer wäre rechtswidrig, Kurzarbeit unzulässig, weil in der berufsmäßigen Betreuung die Viruskrise gerade keinen betrieblichen Grund für den Wegfall des Arbeitsplatzes oder eine kürzere Arbeitszeit darstellen würde.

Die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge könnte bis zur Vergütungsauszahlung verzögert werden, wenn ein Stundungsantrag gem. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV bei der Krankenkasse gestellt würde. Beiträge können gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung (Vollstreckung) mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (unveränderter Vergütungsanspruch). Gleiches gilt für Steuerzahlungen, die bis zum Jahresende nicht vollstreckt werden sollen.

Arbeitslosengeld II

Anstelle von Soforthilfen könnten selbständige Berufsbetreuer, die wegen unterhaltsberechtigter Angehöriger einen höheren Bedarf zum Lebensunterhalt haben, beim Jobcenter Alg 2 – Leistungen beantragen (nun auch per E-Mail), rückwirkend zum 1. März. Bei Antragstellungen bis zum 30. Juni 2020 entfällt gem. § 67 Abs 2 SGB II-E die Vermögensprüfung (es muss nur erklärt werden, dass kein „erhebliches“ Vermögen vorliegt.)

Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft wird sechs Monate lang nicht geprüft. Die Einkommensprüfung bleibt zwar; die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung müssen aber erst „später“ vorgelegt werden, um die akute Bedürftigkeit nachzuweisen, wie es in einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter heißt. Die Grundsicherungsleistungen sollen „schnell und lückenlos gewährt“ werden.