Die Trennung der Fachleistungen von den Leistungen zum Lebensunterhalt in heutigen vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ist eines der Kernstücke der Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz. Am 1.1.2020 sollen die stationären Einrichtungen in sog. „besondere Wohnformen“ übergeführt werden. Der Eingliederungshilfeträger beschränkt sich dann auf die Gewährung der Fachleistungen, die Grundsicherungsträger übernehmen Kosten der Unterkunft und Regelleistungen zum Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 2.
Nach Inkrafttreten des BThG am 1.1.2017 waren die drei Jahre bis zur 2. Reformstufe 2020 für die meisten Länder zu kurz, um den Systemwechsel vollständig zu vollziehen. Daher werden alle Länder zum 1. Januar 2020 Übergangsregelungen in Kraft setzen, die sicherstellen sollen, dass die Leistungserbringer die gleiche Vergütung bekommen und die betroffenen Bewohner der künftigen besonderen Wohnform Leistungen zum Lebensunterhalt mindestens in Höhe des bisherigen Barbetrages und der Bekleidungspauschale bekommen.
Eigentlich soll die Aufteilung des Regelbedarfs in einen Barmittelanteil zur persönlichen Verfügung und Direktzahlungen für die Sach- und Materialkosten der Versorgung (Verpflegung, Reinigung, Wäsche) an den Betreiber/Vermieter nach den Wünschen und Zielen der Menschen mit Behinderung im Gesamtplanverfahren vereinbart werden. Bayern und Baden-Württemberg ist das zu aufwändig; in den dort getroffenen Übergangsvereinbarungen wird ein Berechnungsschema festgelegt, das am Ende den Betroffenen Zahlungen in Höhe des bisherigen Barbetrages und Bekleidungspauschale garantiert und die Betreiber die errechneten Kosten der Unterkunft und den Restbetrag der Regelleistung erhalten.
Einerseits bedeutet dies, dass ab 2020 die Zahlung eines individuellen Barmittelanteils gegenüber den Grundsicherungsträgern geltend gemacht und durchgesetzt werden muss. Während Einrichtungsbetreiber für ihren Umstellungsmehraufwand zusätzlich vergütet werden, erhalten Betreuer für solche Bemühungen keine höhere Vergütung und werden sich ggf. auch in den Fällen, in denen die Betroffenen konkrete Wünsche zur Barmittelhöhe haben, nicht übermäßig dafür engagieren. Anders in Ländern wie Berlin; da muss die Aufteilung der Regelleistungen mit den Betreibern in neuen WBVG-Verträgen vereinbart und an die Grundsicherungsträger gemeldet werden. Offenbar in allen Bundesländern müssen für die Betroffenen künftig Zahlungskonten eingerichtet werden, auf die die künftigen Einkünfte überwiesen werden; darunter auch die Rentenansprüche, die nicht mehr übergeleitet werden.
to be continued..