Der Sozialhilfeträger ist kein Ausfallbürge bei Unterlassungen in der Vermögenssorge

Nichteinsatz von Betreutenmitteln für Krankenversicherung und Heimkosten sozialwidrig

Rechtliche Betreuer haften gegenüber dem Sozialhilfeträger gem. § 103 SGB XII, wenn sie einzusetzendes Einkommen oder Vermögen der Betroffenen nicht für Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder Heimkosten verwenden und dadurch Veranlassung zur vermeidbaren Leistungsgewährung der Gesundheitshilfe oder Hilfe zur Pflege nach dem 5. oder 7. Kapitel des SGB XII geben. In zwei aktuellen Entscheidungen haben die Landessozialgerichte in Hessen (Urteil vom 13.03.2019 – L 4 SO 193/17) und Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25.07.2019 – L 9 SO 544/17) den Begriff der Sozialwidrigkeit bei pflichtwidrigen Unterlassungen rechtlicher Betreuer konkretisiert.

In dem hessischen Fall hatte ein Berufsbetreuer eine Krankenkassenmahnung wegen Nichtzahlung freiwilliger Beiträge ignoriert, nachdem Einkünfte wegfielen, aus denen vorher die Beiträge gezahlt wurden. Daraufhin endete (nach früherer Rechtslage im Jahr 2005) die Kassenmitgliedschaft und der Sozialhilfeträger müsste Leistungen der Gesundheitshilfe gem. § 48 SGB XII (heute in Verbindung mit § 264 SGB V) erbringen. Im nordrhein-westfälischen Fall hatte eine angehörige Betreuerin die Weiterleitung von Renten an den Pflegeheimträger gestoppt und daraus private Schulden getilgt. Wegen der rückständigen Heimkosten mussten vermeidbare Leistungen der Hilfe zur Pflege gewährt werden.

In beiden Fällen wurde den Betreuern vorgehalten, dass sie die Zahlungsflüsse nicht überwacht und keinen Kontakt mit den Leistungsträgern aufgenommen hatten. Im Fall der Nichtweiterleitung der Rente wurde der Betreuerin Sozialwidrigkeit durch aktives Tun vorgehalten. Dass das Betreuungsgericht ihr Vorgehen nicht beanstandet hatte, beseitige die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht, so das LSG NRW.

Das Hessische Landessozialgericht vertrat hingegen die Auffassung, dass die Pflichtwidrigkeit des Berufsbetreuers gegenüber dem Betreuten verübt worden sei. Daher könne der Sozialhilfeträger nicht direkt Kostenersatz durch Verwaltungsakt gem. § 103 SGB XII verlangen, sondern müsse den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Betreuten gegen den Betreuer gem. § 1833 BGB auf sich gem. § 116 SGB X überleiten.

Dies würde bedeuten, dass ein Betreuer in einem vergleichbaren Fall zwar gegen einen Kostenersatzbescheid mit Erfolgsaussicht vorgehen könnte. Eine alternative Klage des Sozialhilfeträgers gegen den Betreuer vor einem Zivilgericht hätte jedoch ebenfalls Erfolgsaussichten.