Unverbrauchte Barbeträge beim Heimträger bunkern – keine gute Idee

Betreuer müssen auf bestimmungsgemäße Barbetragsverwendung hinwirken

Der Betroffene lebte in einem vollstationären Pflegeeinrichtung und erhielt neben Leistungen der Hilfe zur Pflege einen Barbetrag gem. § 27b SGB XII. Dieser wurde auf ausdrücklichen Wunsch seines Betreuers vom Sozialhilfeträger an den Heimträger überwiesen, der ihn für den Betroffenen verwaltete. Der Betreuer ließ zu, dass sich auf dem Barbetragskonto, dem allgemeinen Geschäftskonto des Trägers, ein Guthaben in Höhe von 1.331,13 EUR ansammelte, als der Heimträger insolvent wurde. Der Insolvenzverwalter führte das Guthaben der Insolvenzmasse zu. Für einen Geldbetrag auf einem allgemeinen Geschäftskonto gebe es kein Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzordnung.

Die Klage gegen den Sozialhilfeträger, den nicht mehr verfügbaren Barbetrag nochmals zu zahlen, ging erwartungsgemäß verloren. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ließ in seiner Entscheidung vom 28.05.2018 (L 20 SO 313/15) offen, ob der rechtliche Betreuer für das jahrelan­ge „Laufenlassen“ der Barbetragszahlungen an das Heim und die Barbetragsverwaltung ohne insolvenzsicheres Konto persönlich haften müsse.

Anders als bei Mietkautionen werden Betreuer die Heimbetreiber gegen deren Bereitschaft kaum dazu veranlassen können, die Barbetragsverwaltung auf einem insolvenzfesten Sonderkonto vorzunehmen. Also bleibt als Vorsichtsmaßnahme gegen den Verlust von Guthaben aus Barbetragszahlungen nur, für deren alsbaldige bestimmungsgemäße Verwendung zu sorgen. Gem. § 27b Abs 3 Satz 3 SGB XII ist der Barbetrag zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist. Es gehört zu den Mitwirkungspflichten rechtlicher Betreuer gem. § 60 Abs 1 SGB I, dem Sozialhilfeträger die leistungserhebliche Tatsache mitzuteilen, ob die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder teilweise nicht möglich ist.

Wenn der Betreiber einer besonderen Wohnform gem. § 42a SGB XII für seine Bewohner keine Barbetragsverwaltung mehr durchführt und die Betroffenen Wünsche äußern können, wofür ihre individuellen Barmittelanteile verwendet werden sollen, werden Betreuer die Einrichtung eines Zahlungskontos mit Basisfunktion nicht vermeiden können.