Die Reform des Betreuungsrechts ist im Wesentlichen so verabschiedet worden, wie es die Länderjustizminister und die Behindertenverbände wollten: weniger Betreuerbestellungen und mehr Einfluss des familiären und professionellen Umfeldes auf behinderte Menschen. Ob das zu mehr Selbstbestimmung betreuungsbedürftiger Menschen führen wird, darf bezweifelt werden.
Betreuungsrichter*innen haben künftig über die Vorsorgevollmacht hinaus die freie Auswahl unter den „anderen Hilfen“, also allen betreuungsvermeidenden Aktivitäten, wegen derer eine Betreuerbestellung als angeblich nicht erforderlich verweigert werden kann. Es muss nur der Bedarf an rechtlicher Vertretung wegdefiniert werden.
Das wird außer bei Menschen mit komatösem Zustand, in einer akuten schweren psychischen Krise oder mit schwersten mehrfachen Behinderungen kein großes Problem darstellen, denn stellvertretendes Handeln soll ja nur noch das allerletzte Mittel sein. „Unterstützende Kommunikation“ wird sich im Verhältnis zur rechtlichen Betreuung so entwickeln wie die Pflege: sowas kann jede/r leisten, der/die der betreuungsbedürftigen Person nahesteht, auch wenn es dabei massive Interessenkonflikte gibt, und um die schwierigen Fälle kümmern sich Fachkräfte der Beratung und der sozialen Arbeit.
Warum sie keine Betreuung bestellen, darüber müssen Betreuungsrichter*innen keine Rechenschaft ablegen: Betroffene, die eine Betreuerbestellung wünschen, können gegen die Nichtbestellung keine Beschwerde einlegen, denn sie sind dann ja nicht rechtlich beschwert. Die frühere schleswig-holsteinische Justizministerin Anke Spoorendonk brachte es auf den Punkt: „Die beste Betreuung ist eine, die gar nicht erst bestellt wird.“
Die Betreuungsvermeidungs-Strategie der Länderjustizminister ist nun Gesetz geworden. Ihr Ziel, Betreuungsausgaben aus ihren Haushalte in die Sozialressorts zu verschieben, haben die Länderjustizminister allerdings nicht erreicht. Die Sozialminister haben schon vor der Corona-Pandemie erklärt, dass sie nicht die Absicht (und wegen des leergefegten Sozialarbeiter-Arbeitsmarktes auch nicht die Möglichkeit) haben, die Fachkräfte in Beratungsstellen aufzustocken, die Betreuertätigkeiten ohne Vertretungsbedarf ersetzen könnten.
Auch das betreuungsvermeidende Instrument der „erweiterten Unterstützung“ wird wohl nur in einer symbolischen Zahl von Fällen genutzt werden: die Länderjustizminister haben erfolgreich alle Versuche blockiert, vom Bundesgesetzgeber zur Finanzierung flächendeckender eU-Aktivitäten durch die örtlichen Behörden und Vereine verpflichtet zu werden.
Ob da, wo heute genügend Betreuer verfügbar sind, künftig die Konkurrenz der Berufs- und Vereinsbetreuer um die verbleibenden Neubestellungsfälle wieder zunehmen wird, hängt im Wesentlichen davon ab, wie viele Berufsbetreuer ihre Tätigkeit aufgeben: aus Altersgründen, weil andere Branchen für sie mit ihrer Qualifikation attraktiver sind, vor allem falls ab 2025 die Vergütungstabelle C auslaufen sollte – oder weil ab 2023 neue Berufsbetreuer, die trotz sog. „Sachkundenachweis“ geringer qualifiziert sein werden als die Bestandsbetreuer, wegen Überforderungen an den Praxisanforderungen scheitern.