Berufsbetreuer müssen selbst wissen, ob eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen ist

BGH-Entscheidung zur Haftung eines Sozialleistungsträgers nur auf Ehrenamtler anwendbar

Ein Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ ist verpflichtet, das Vorliegen etwaiger Ansprüche des Betreuten auf Erwerbsminderungsrente zu prüfen und deren Bewilligung rechtzeitig zu beantragen. Dazu müssen, wenn erforderlich, Auskünfte zu Rentenanwartschaften des Betreuten bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger eingeholt werden.

Das Landgericht Bonn hat in einem Urteil vom 23.06.2019 (Az. 19 O 149/16) klargestellt, dass Berufsbetreuer sich selbst um das Einkommen der Betreuten kümmern müssen und sich nicht darauf verlassen können, dass ein Sozialleistungsträger sie im Erfüllung seiner Beratungspflichten auf Ansprüche hinweist. Dies stellte keine neue Erkenntnis der Bonner Richter dar, sondern war so schon am 10.05.2001 vom Landgericht Berlin entscheiden worden (Az. 31 O 658/99).

Das Landgericht Bonn billigt einem neu bestellten Berufsbetreuer eine Einarbeitungsfrist von zwei Monaten zu. Danach müssten Berufsbetreuer jedoch erkennen, was notwendig ist und im Rahmen ihrer Aufgabenkreise handeln.

Der Bundesgerichtshof hatte am 02.08.2018 (Az. III ZR 466/16) einen Sozialhilfeträger verurteilt, einem Leistungsberechtigten unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) wegen fehlerhafter Beratung Schadensersatz zu leisten. Ein grundsicherungsbedürftiger Werkstattbesucher hätte anlässlich der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung zumindest einen Hinweis vonseiten des Sozialhilfeträgers bekommen müssen, dass für ihn auch ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kam und deshalb eine Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten war.

Erst sieben Jahre nach der Gewährung der Grundsicherung wurde der Betroffene darauf hingewiesen, dass er von vornherein einen Rentenanspruch gehabt hätte. Die bis dahin entstandene Differenz zwischen der gewährten Grundsicherung und der in diesem Zeitraum bei rechtzeitiger Antragstellung zustehenden Rente wegen voller Erwerbsminderung stand dem Betroffenen als Schadenersatz zu, so der BGH.

Die Erfüllung der Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gem. § 14 Satz 1 SGB I sei die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Betroffene seien nicht nur auf ausdrückliche Anforderung zu beraten. Sachbearbeiter bei Leitungsträgern hätten vielmehr aufmerksam zu prüfen, ob Anlass bestehe, auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit dem Anliegen verbinde, begründete der BGH seine Entscheidung.

Die Beratungspflicht sei deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende Sozialleistungsträger anzuwenden hat.

Damit schließt der BGH eine Rechtsschutzlücke im Sozialrecht: bisher war der jeweilige Sozialleistungsträger lediglich zu einer Beratung verpflichtet ist, die sich aufgrund von konkreten Fallgestaltungen unschwer ergibt (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 13/03R). Die Überlegung, dass möglicherweise Rentenansprüche bestehen, hätte sich hier förmlich aufdrängen müssen.

Damit ist der sog. „sozialrechtliche Herstellungsanspruch“ gemeint, der darauf gerichtet ist, Beratungspflichtverletzungen von Sozialleistungsträgern in Bezug auf ihre eigenen Leistungspflichten auszugleichen. Leistungsberechtigte können dann verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn die Behörde sich rechtmäßig verhalten hätte. Im entschiedenen Fall ging es aber nicht um die sozialhilferechtliche Leistungsansprüche, sondern den notwendigen auf eine der Sozialhilfe vorrangige Leistung des Rentenversicherungsträgers, nämlich eine Erwerbsminderungsrente.

Das Entscheidungskriterium für ihre Sorgfaltspflichten hatte der 12. BGH-Senat in einer Entscheidung vom 18.09.2003 (Az. XII ZR 13/01) geliefert: der Maßstab der Betreuerhaftung für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist der Lebenskreis sowie die Rechts- und Geschäftserfahrung des Betreuers, für Berufsbetreuer also die verwertbare Ausbildung und die Berufserfahrung. Daran hatte sich auch das LG Bonn orientiert. Die Justizministerkonferenz hatte demgegenüber im Juni 2019 erklärt, dass nach dem gesetzlichen Leitbild der ehrenamtlichen Betreuung derjenige, der seine eigenen Angelegenheiten regeln kann, dies grundsätzlich auch für andere zu leisten vermöge. Berufsbetreuer müssten demnach nicht qualifizierter als ehrenamtliche Betreuer sein.