Höhere Stundenansätze für alle als Rettungsanker für die Betreuungsvereine?

Ländersozialminister wollen Vereinen schnell helfen – aber keine Stundensatzerhöhungen

Die 94. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2017 hat am 6./7. Dezember 2017 in Potsdam einstimmig gefordert, die Vergütungsstruktur im Hinblick auf die spezifische Funktion und die besonderen Belange der Betreuungsvereine anzupassen. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder fordern die künftige Bundesregierung auf, in der laufenden Legislaturperiode zeitnah einen Gesetzesentwurf vorzulegen.

Im Konferenzprotokoll heißt es auf Seite 44, die Betreuungsvereine würden mit ihrer Querschnittsarbeit eine herausragende Arbeit im Sinne der Betreuten sowie einen unverzichtbaren Beitrag für die Stärkung des Ehrenamtes oder des bürgerschaftlichen Engagements leisten. Berufsbetreuer werden nur in Bezug auf ihr „Zusammenspiel“ mit den Betreuungsvereinen erwähnt.

Unter den federführenden Länderjustizministern werden derzeit zwei Ideen diskutiert, die den Vereinen mehr Einnahmen bringen sollen. So könnte es eine Zusatzvergütung für besonders zeitaufwändige Fälle geben. Für solche Fälle würden eher Vereine bestellt, meinen die zuständigen Ministerialbeamten. Die andere Überlegung ist, für die Berechnung der Stundenansätze künftig statt des Medians den durchschnittlichen Zeitaufwand heranzuziehen.

Die Bemessung der Stundenansätze statt am Mittelwert am Median der Zeitaufwände zu orientieren, war eine (Link setzen auf …) wirkungsvolle Manipulation der im Jahr 2003 vom ISG erhobenen Daten durch den damals für das Betreuungsrecht zuständigen BMJ-Referatsleiter Dr. Thomas Meyer. Die entsprechende Absenkung der Stundenansätze in § 5 des im Jahr 2005 in Kraft getretenen VBVG um etwa 24 % hat den Ländern seitdem weit mehr als 2 Milliarden € erspart – auf Kosten der Vereine und Selbständigen. Der in der neuen ISG-Erhebung zur Qualität im Betreuungswesen festgestellte Mittelwert von 4,1 geleisteten Stunden pro Fall und Monat ist ebenfalls etwa 24 % höher als die 3,3 tatsächlich vergüteten Stunden.

Eine schnelle Erhöhung der Stundenansätze für alle berufsmäßigen Betreuer um 24 % würde gegenüber den ca. 768 Mio. €, die die Länder im Jahr 2015 für Vergütungen aufgewendet haben, Mehrkosten von 182 Mio € verursachen. Von allen durch Berufsbetreuer geführten Fälle entfielen auf Vereinsbetreuer im Jahr 2015 15 %.

In der Vergangenheit wurden Forderungen, für schwierige, zeitaufwändige Fälle Vergütungszuschläge zu zahlen, von den Länderjustizministern stets ignoriert. Dass solche Fälle vor allem von Vereinen geführt würden, dürfte lediglich ein gefühlter Wert in den Köpfen von Ministerialbeamten sein; die neue ISG-Qualitätserhebung enthält dafür keine Grundlage. Die Daten, die zum Zusammenhang von Zeitaufwand und Fallkonstellation erhoben werden, enthalten zwar einige Anhaltspunkte für eine Differenzierung; sie sind aber so geringfügig, dass es kaum gelingen dürfte, einen substantiellen Vergütungszuschlag so schlüssig zu begründen, dass dies einer verfassungsrechtlichen Überprüfung durch einen selbstzahlenden Betreuten standhalten würde. (Sicher erscheint jedenfalls, dass entgegen der (Link setzen auf faq-bmas S. 25) Meinung des BMAS die Strukturreform der Eingliederungshilfe im Bundesteilhabegesetz in den Jahren 2019 und 2020 für Berufsbetreuer einen derartigen Mehraufwand bringen wird, dass hieran ein Erhöhungstatbestand geknüpft werden könnte.)

Ein fallschwierigkeitsbezogener Vergütungszuschlag müsste (unabhängig von seinen Kriterien) im Gegenteil recht hoch angesetzt werden, um den Vereinen derartige Einnahmeerhöhungen zu verschaffen, dass die Tarifanhebungen der letzten Jahre auch nur annähernd berücksichtigt würden. Als Maßnahme zur Qualitätsverbesserung der Betreuung könnten die Länderjustizminister einen solchen Vergütungszuschlag allerdings nicht verkaufen: um einen Einnahmenzuwachs zu erzielen, müssten die Vereinsbetreuer mindestens die gleichen Fallzahlen wie bisher führen.

Zur Vermeidung erneuter Blamagen sollten die Landesregierungen diesmal der Versuchung widerstehen, wie bei der Bruttovergütung am Vergütungssystem herum zu manipulieren, um Vereine gegenüber Berufsbetreuern entgegen verfassungs- oder europarechtlich begründeter Gleichbehandlungsgebote besserzustellen.

Um den Betreuungsvereinen zielgerichtet mehr Geld zukommen zu lassen, sollten die Landesregierungen anstelle des Umweges über das Vergütungssystem eher erwägen, ihre eigenen Zuwendungen an die Vereine zu erhöhen. Endlich haben alle Länderjustizminister begriffen, dass sie für eine Kommunalisierung des Betreuungswesens alle funktionierenden Vereine brauchen und vor weiteren Insolvenzen bewahren müssen, damit die örtlichen Behörden künftig Teilaufgaben ihrer Betreuungsvermeidungsstrategien outsourcen können.

Bei der Förderung der Querschnittsarbeit sollten sich vor allem die Schlusslichter, die Staatsregierungen in Sachsen, Thüringen und Bayern an dem Rechtsanspruch auf Förderung in Rheinland-Pfalz orientieren. Obwohl in Rheinland-Pfalz mit 32.500 bestellten ehrenamtlichen Betreuungen weniger Begleitungsbedarf als in Sachsen mit 34.000 Betreuern besteht, gewährte Rheinland-Pfalz im Jahr 2016 seinen Vereinen mehr als 2,9 Mio € Förderung, Sachsen lächerliche 88.500 €.

Landesregierungen wie die in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg sollten bei der Reform ihrer Förderkriterien außerdem ihren allzu schlichten betriebswirtschaftlichen Ansatz überdenken, die Zuwendungen neben einer kleinen Grundförderung vor allem an die Anzahl zusätzlich gewonnener ehrenamtlicher Betreuer zu knüpfen.