Insolvenzantrag: Abgabe der Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung auch durch betreuten Schuldner persönlich

Auch ein betreuter Schuldner muss im Insolvenzantrag das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis persönlich unterzeichnen. Dies ist eine Wissenserklärung, die gem. § 455 Abs 2 ZPO der Schuldner auch bei einer Betreuerbestellung grundsätzlich abgeben kann, wie das Amtsgericht Hannover in einem Beschluss vom 13.11.2018 (908 IK 784/18) feststellte.

Sollte der Betreute tatsächlich aus psychischen Gründen nicht in der Lage sein, eine entsprechende Erklärung abzugeben, kann das Gericht nach den Grundsätzen des § 455 Abs. 2 S. 1 ZPO auf eine entsprechende Erklärung verzichten.

Dann hat der Betreuer die Hinderungsgründe darzulegen. Allein die Anordnung der Betreuung indiziert noch nicht, dass der Betreute zu solchen Erklärungen nicht in der Lage ist, so das AG Hannover.

Aus den gleichen Erwägungen muss der Betreuer mit Vermögenssorge, aber ohne Einwilligungsvorbehalt, selbst einschätzen, ob der betreute Schuldner die Vermögensauskunft gegenüber dem Vollstreckungsgericht abgeben kann oder vom Betreuer dabei vertreten werden muss.