Angespartes Pflegegeld muss für die Betreuervergütung eingesetzt werden

Der Einsatz eines aus Pflegegeld nach § 37 SGB XI angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 29. Januar 2020 – XII ZB 500/19 fest.

Im entschiedenen Fall wurde durch die Ansparung von Pflegegeld die Schonvermögensgrenze von 5.000 € überschritten. Daher müsse die (Bemittelten-)Vergütung aus dem überschießenden Vermögen entnommen werden.

Zwar habe die Verwaltungs- und Sozialrechtsprechung bereits mehrfach den Einsatz angesparter Beträge aus Sozialleistungen und Schmerzensgeldzahlungen für die Betreuervergütung als eine Härte für den Begünstigten nach § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen (OEG-Beschädigtengrundrente, Erziehungsgeld, Grundrentennachzahlung, Blindengeld), so der BGH.

Diese Erwägungen gelten jedoch nicht für ein Vermögen, das aus Leistungen der Pflegeversicherung angespart worden ist. Zwar werden nach § 13 Abs. 5 Satz 2 SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt. Dies gilt aber wegen der Zweckbestimmung des Pflegegeldes nicht für die Berücksichtigung als Vermögen.

„Pflegegeld nach § 37 SGB XI dient dazu, dass der Pflegebedürftige seinen Pflegebedarf (die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung) im jeweiligen Monat der Auszahlung in geeigneter Weise selbst sicherstellen kann. Pflegegeld ist eine laufende monatliche Leistung, deren Zweck nach Ablauf des Auszahlungsmonats nicht mehr erreicht werden kann. Angespartes Pflegegeld kann seinen Zweck nicht mehr erfüllen, wenn der Pflegebedarf in der Vergangenheit tatsächlich gedeckt war und der aktuelle Bedarf durch die fortlaufende Auszahlung des Pflegegeldes gedeckt werden kann (SG Stade, Urteil vom 27. November 2014 – S 33 SO 65/14).“

Außerdem treffe das SGB XI keine Bestimmung über die Verwendung des Pflegegeldes, der Pflegebedürftige müsse hierüber auch keinen Nachweis führen. Wer seinen Pflegebedarf kostengünstiger decken könne oder ihm zustehende Hilfen, die mit dem Pflegegeld finanziert werden müssten, nicht in Anspruch nehme, dem stehe der verbleibende Rest des Pflegegelds mit Ablauf des Monats, für den es ausgezahlt wurde, zur freien Verfügung. Eine Rückzahlung nicht verbrauchten Pflegegelds an die Pflegekasse sei gesetzlich nicht vorgesehen, so der BGH. „Spart der pflegebedürftige Mensch das nicht verbrauchte Pflegegeld an, bildet er damit Vermögen, das er nicht für seine Pflege einsetzen muss. Unter diesen Umständen stellt es für den Betreuten auch keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn dieses Vermögen zur Vergütung seines Betreuers herangezogen wird.“

Der BGH wies noch darauf hin, dass bei verwertbarem Vermögen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei, ob Schulden oder Verpflichtungen des Leistungsempfängers gegenüberstünden.