Fröschle: Berufsbetreuer sollten Leistungserbringer werden und durch rechtliche Assistenz ergänzt werden

Rechtsprofessor macht Vorschläge für eine Betreuungsstrukturreform

Berufsbetreuer sollten künftig Zulassungsprüfungen absolvieren, deren Anforderungen durch Landesgesetze zu regeln wären. Anstelle eines neuen Vergütungssystems sollten sie Qualitäts- und Entgelt-(Stundensatz-)vereinbarungen mit den örtlichen Betreuungsbehörden schließen, nachdem zwischen den Ländern und den Berufsverbänden Rahmenvereinbarungen zustande gekommen sind.

Auf betreuungsvermeidende „andere Hilfen“ solle künftig ein eingliederungshilferechtlicher Anspruch bestehen und es soll für „Hilfebetreuer“ ein neuer Aufgabenkreis geschaffen, der nur die Vertretung der Betroffenen gegenüber Trägern anderer Hilfen umfasst.

Diese und weitere Regelungsvorschläge hat Prof. Dr. Tobias Fröschle in zwei Aufsätzen in der (Fröschle Betreuer ZRP) Zeitschrift für Rechtspolitik 4/2018, S. 110 sowie in der (Fröschle Vertretung NJOS) „Neuen Juristischen Online-Zeitschrift“ (NJOS 2018, 801 ff.) vorgelegt. Fröschle hat sich als Mitherausgeber der Mailingliste Betreuungsrecht der Ruhr-Universität Bochum hohes Ansehen unter Berufsbetreuern erworben und wird zum Auftakt des nächsten Betreuungsgerichtstages in Erkner das Hauptreferat halten. In dem nun beginnenden Reformprozess des Betreuungsrechts haben seine Positionen also Gewicht.

Fröschle greift mit der (Berufszulassungsregelungen) Zulassungsprüfung und der (Rechtsförmliche Grundlagen von Vergütungsvereinbarungen) Aushandlung der Vergütung Vorschläge auf, die der Glossator bereits im Jahr 2007 veröffentlicht hatte.

Fröschle meint, alle Details der Zulassungsprüfungen könnten von den Länder(justizminister)n geregelt werden. Der Bund wird aber wohl mindestens das Anforderungsniveau festlegen müssen: vergleichbar der 2. Vergütungsstufe der bis 2005 durchgeführten Nachqualifizierungsprüfungen oder der 3. Stufe oder gar vergleichbar den Anforderungen der Renten- oder Steuerberaterprüfungen. Dazu wäre der Bund auch verfassungsrechtlich befugt.

Auch die Qualitätskriterien sowie die entsprechende Ableitung der Stundensatzhöhen bedürften wegen ihrer Grundrechtsrelevanz der bundesgesetzlichen Regelung. Es macht einen nicht ganz unwesentlichen Unterschied, nach welchem Modell die Berufsbetreuer verhandeln und sich anschließend verhalten müssten: „Bio-Milchbauern“ (für jede Maßnahme zur Förderung des Tierwohls gibt es einen Cent mehr Milchgeld) oder „Schienenpersonennahverkehr“ (für jede Verspätung oder andere tatsächlichen Qualitätsmängel muss Entgelt zurückgezahlt werden). Im Gegenzug beschreibt Fröschle Wege zur Verwirklichung der Träume der Länderjustizminister, Vergütungsaufwendungen der Justizkassen durch Betreuungsvermeidung auf die Ländersozialministerien und die Kommunen zu verlagern. Neben der Ergänzung des Bundesteilhabegesetzes um einen Anspruch auf rechtliche Assistenz ohne Vertretungsmacht ist dies die Einführung des Clearing-Plus-Verfahrens als Aufgabe der örtlichen Betreuungsbehörden. Wie die Ländersozialminister und die Kommunen davon überzeugt werden können, Mehrkosten zu übernehmen, damit die Länderjustizminister Haushaltsaufwendungen einsparen können, erörtert Fröschle allerdings nicht.