Das Paralleluniversum der Länderjustizminister

Die Stellungnahme zu den Forschungsergebnissen hat mit der Realität des Betreuungswesens wenig zu tun

Mit ihrem Konferenzbeschluss vom 6. und 7. Juni 2018 in Eisenach zur Betreuungsrechtsreform haben die Justizminister von Bund und Ländern die Tagesordnung für den anstehenden Reformprozess des Betreuungsrechts gesetzt:

1. Es wird eine deutliche Reduzierung der Betreuerbestellungszahlen angestrebt. Eine Betreuerbestellung erst als „ultima ratio“ – wenn andere Hilfen nicht greifen – würde auch das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen stärken.

2. Die Justiz soll sich „auf ihre Kernaufgaben konzentrieren“, dafür soll die Position der Betreuungsbehörden strukturell weiter gestärkt werden.

3. Es wird mehr Geld für Betreuungsvereine geben, um weiter ehrenamtliche Betreuer zu gewinnen – möglichst aber nicht

für Berufsbetreuer; für die müsse eine Vergütungsanpassung „qualitätsorientiert“ erfolgen.

Die gleichzeitig veröffentlichte Stellungnahme der Länderjustizminister zu den beiden Forschungsvorhaben zur Erforderlichkeitsgrundsatz und zur Betreuungsqualität macht darüber hinaus deutlich, dass sich dem Ziel der Kosteneinsparung alles unterzuordnen hat – auch die Realität im Betreuungswesen. Sie offenbart nun auch regierungsamtlich, welches Maß an Geringschätzung die Länderjustizminister den Berufsbetreuern tatsächlich entgegenbringen – und wie glaubwürdig die Beteuerungen von Ministern und Beamten auf Betreuertagungen sind, wie wichtig doch die Berufsbetreuer seien.

Jeder soll auch weiterhin ohne besondere Qualifikation Berufsbetreuer sein können…

So wie die katholische Kirche das Dogma der unbefleckten Empfängnis als unumstößliche Wahrheit festgelegt hat, vertreten die Länderjustizminister in ihrer Stellungnahme weiterhin das „gesetzliche Leitbild der ehrenamtlichen Betreuung“: „…Die gesetzliche Festlegung von Eignungskriterien und die abstrakt-generelle Regelung des Berufsbilds für Berufsbetreuer sind unter Berücksichtigung des ursprünglichen – zivilgesellschaftlichen – Leitmotivs des Gesetzgebers und der gesetzlichen Regelung des § 1897 Abs. 6 BGB, wonach die Betreuung vornehmlich von ehrenamtlich Tätigen (Familienangehörige oder ehrenamtliche Fremdbetreuer) übernommen werden soll, nicht erforderlich und abzulehnen…“ Der Gesetzgeber darf sich bei seinen Entscheidungen aber nicht an Dogmen, sondern muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an der gesellschaftlichen Wirklichkeit orientieren. Nach dem Abschlussbericht des ISG zur Qualität im Betreuungswesen betrugen die Anteile der Betreuungen im Jahr 2016 47,2 % bei beruflichen Betreuungen (davon 39,9 Selbstständige inkl. Anwälte, 7,2 Betreuungsvereine, 0,5 % Betreuungsbehörden) sowie 52,8 % bei Ehrenamtlichen (davon 43 % Familienangehörige, 9,7 % sonstige Ehrenamtler) – gegenüber 55,44 % in 2015). Bei einer Fortsetzung der bisherigen Entwicklung bei den Betreuerbestellungen wird spätestens im Jahr 2019 ein Gleichstand von ehrenamtlichen und berufsmäßigen Erstbestellungen eingetreten sein. Was soll hier die Beschwörung eines Leitbildes?

Bei der Regelung der Berufsbetreuung darf sich der Gesetzgeber nicht in erster Linie von Zweckmäßigkeitsüberlegungen unter Kostengesichtspunkten leiten lassen: „…Bei der Forderung nach einer Professionalisierung sind auch immer die hiervon ausgehenden Auswirkungen auf die Übernahme von ehrenamtlichen Betreuungen oder auf die Ausübung einer Vorsorgevollmacht in die Überlegungen miteinzubeziehen. Es stellt sich die Frage, wer sich die Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung bzw. die Ausübung einer Vorsorgevollmacht noch zutraut, wenn er selbst nur die jedem Bürger aufgegebene Eigenschaft mitbringt, sich um seine eigenen Angelegenheiten zu kümmern und sich Hilfen organisieren zu müssen…“

Wer keine geeignete Vertrauensperson hat, hat das Recht auf einen qualifizierten Berufsbetreuer

Jeder betreuungsbedürftige Mensch hat das Recht, dass eine geeignete Person seines Vertrauens als Betreuer bestellt wird. Aber die Aufrechterhaltung der Bereitschaft, als ehrenamtlicher Betreuer oder Bevollmächtigter tätig zu werden, darf nicht ausgespielt werden gegen das Recht derer, für die es keinen geeigneten Billig-Vertreter gibt, einen qualifizierten Berufsbetreuer zu bekommen. Wenn die Auswirkungen der Tätigkeit überforderter oder krimineller Vertreter alter Menschen sichtbar werden und aufgeräumt werden müssten, dann sind diese hoffentlich schon tot, die Betreuungsgerichte müssen nicht mehr tätig werden und es entstehen keine Kosten mehr, so das zynische Kalkül der Länderjustizminister.

Wie in der Mathematik kann aus einem falschen Ansatz kein richtiges Ergebnis mehr abgeleitet werden. So verstricken sich die Länderjustizminister in ihrer Fixierung auf Einsparungen bei Berufsbetreuern in Widersprüchen, so bei den Stundenansätzen: „…Keinesfalls ist es aber angezeigt, sich bei der Berechnung auch an denjenigen Betreuern zu orientieren, die allenfalls im Nebenerwerb tätig sind oder ganz am Anfang ihrer Selbständigkeit stehen oder aus anderen Gründen für identische Fälle in deutlichem Umfang mehr Zeit benötigen als ihre Kollegen…“

Jeder muss weiterhin ohne Qualifikationsanforderungen Berufsbetreuer sein können, dann aber effizient und hochprofessionell seine Fälle abarbeiten…

Oder bei den Stundensätzen: „… Bei der Forderung nach bestimmten Kenntnissen des Betreuers wird nicht mehr das Verhältnis zwischen dem Betreuer und dem Betreuten betrachtet, sondern die Beziehung zwischen dem Betreuten und anderen Institutionen in den Blick genommen und Anforderungen an den Betreuer zum Ausgleich einer nicht hinreichenden Aufgabenerfüllung durch die Sozialverwaltung gestellt. Vor diesem Hintergrund wird hier eine Grenze zwischen rechtlicher und sozialer Betreuung verschoben, mit der Folge, dass die rechtliche Betreuung Aufgaben der Sozialverwaltung ersatzweise abdecken soll…“ Gleichzeitig sollen Berufsbetreuer aber eine qualitativ hochwertige Betreuung leisten unter „… Achtung des Willens und der Selbstbestimmung des Betreuten sowie die individuelle Unterstützung durch den rechtlichen Betreuer unter Berücksichtigung des konkreten Bedarfs und der jeweiligen Lebenslage…“.

An dieser schon seit 20 Jahren herrschenden Realitätsverweigerung bei den Länderjustizministern wird sich nichts wesentliches mehr ändern. Die heutigen Minister sind (mit Ausnahme des Bremer Senators) seit durchschnittlich zwei Jahren im Amt und tauschen ihre zuständigen Ministerialreferenten ebenfalls durchschnittlich alle zwei Jahre aus: junge Betreuungsrichter, die das materielle Betreuungsrecht und die Strukturen ihres Gerichtsdezernates kennen, aber nicht die Betreuungspraxis. Wenn sie einen Überblick über das Betreuungswesen haben, schreiben sie einen Vermerk für ihre Leitung, wo sich Haushaltsmittel einsparen ließen, bekommen eine gute Beurteilung und verlassen das Ministerium wieder, um Vorsitzende Richter zu werden. Wie soll sich da Sachverstand aufbauen?

Dass die Länderjustizminister gerne wesentliche Teile ihrer Betreuungsaufwendungen den Ländersozialministern und den Kommunen unterschieben wollen, die keine Gründe haben, diese Kosten zu übernehmen, gehört zum politischen Geschäft. Dass die Länderminister es auch ablehnen, das Clearing-plus-Verfahren („Fallmanagement“) dem Betreuerbestellungsverfahren vergütet vorzuschalten, um auf diese Weise längerfristige Betreuerbestellungen zu vermeiden, gehört wieder in die Abteilung Realitätsverweigerung.

Für Berufsbetreuer heißt das: die Länderjustizminister wollen die Berufsbetreuung nicht und werden alles blockieren, was deren Situation verbessern würde. Die qualifizierten und jüngeren Berufsbetreuer sollten sich dringend nach beruflichen Alternativen umsehen, wo sie in einer klareren Berufsrolle etwas mehr Wertschätzung erfahren. Die älteren erfahrenen Berufsbetreuer sollten alle jungen Menschen davor warnen, eine Existenz im Bereich der Berufsbetreuung aufzubauen.