So wie die Errichtung einer Vorsorgevollmacht eine (Voll-)Betreuerbestellung blockiert, gilt dies auch für Teile des notwendigen Vertreterhandelns: Wenn der Betroffene wirksam einen Anwalt bevollmächtigt hat, dann hat dessen Handeln Vorrang vor dem Betreuerhandeln (mit passendem Aufgabenkreis). Der Bundesgerichtshof entschied am 24.01.2018 (XII ZB 141/17) über diesen Vorrang anhand eines Falles eines Betroffenen, der einen Anwalt bestellte, obwohl schon ein anderer Anwalt als sein Betreuer bestellt war. „…Die anwaltliche Tätigkeit des Betreuers geht der Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts nicht schon deshalb vor, weil er Betreuer ist. Vielmehr hat sich der Betreuer in Angelegenheiten, die bereits Gegenstand der Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts sind, regelmäßig einer (weiteren) anwaltlichen Tätigkeit zu enthalten…“
Damit ermöglicht der BGH eine weitere massive Einschränkung der Befugnisse noch bestellter Betreuer: wann immer ein partiell oder zeitweilig geschäftsfähiger Betroffener Bevollmächtigte, ob Anwalt oder nicht, für bestimmte Mandatsumfänge bestellen, also zu einer Unterschrift überredet werden kann, hat der Betreuer nichts mehr zu vertreten. Der Betroffene kann z.B. einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Sozialleistungsangelegenheiten aus einem Sozialverwaltungsverfahren ausschließen, wenn er oder sie einen Bevollmächtigten gem. § 13 SGB X wirksam bestellen kann und dieser zulässig, d.h. ohne Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, tätig werden darf.
Das bedeutet auch, dass rechtliche Betreuer aus den neuen Gesamtplanverfahren nach dem Bundesteilhabegesetz verdrängt werden könnten. Gem. § 141 Abs 2 SGB XII ist auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens zu beteiligen. Wenn Leistungserbringer oder Selbsthilfevereinigungen solche Vertrauenspersonen ehrenamtlich bereitstellen und diese wirksame Vollmachten der Betroffenen vorlegen, dann sind sie Verfahrensbeteiligte und haben ihre Äußerungen Vorrang vor denen der rechtlichen Betreuer.