BGH: Berufsbetreuer sind von Rechts wegen nicht verschwiegen genug
Rechtsanwälte dürfen mit Berufsbetreuern keine Bürogemeinschaften und schon gar keine Sozietäten zur gemeinsamen Berufsausübung bilden. Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 29.1.2018 (AnwZ (Brfg) 32/17) die berufliche Zusammenarbeit eines Anwalts mit einem (nichtanwaltlichen) Berufsbetreuer, der auch als Mediator tätig war, für unzulässig erklärt. Grund ist die fehlende gesetzliche Regelung einer Berufsverschwiegenheit von Betreuern.
Rechtsanwälte dürfen sich nach § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) im Wesentlichen nur mit sozietätsfähigen Berufen zu einer gemeinschaftlichen, interprofessionellen Berufsausübung zusammenschließen, für die spezifische, strafrechtlich abgesicherte Berufsverschwiegenheitsregelungen gelten. Das sind vor allem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Sozietätsfähigkeit erstreckt sich nach der Rechtsauffassung des BGH auf die Bürogemeinschaft. Im entschiedenen Fall war der Berufsbetreuer kein Anwalt mehr, weil er seine Zulassung freiwillig zurückgegeben hatte und vorher Sozius seines Bürokollegen war.
Berufsbetreuer unterliegen weder der Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch (auch wenn sie staatlich anerkannte Sozialarbeiter sind) noch können sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 Strafprozessordnung berufen. Sie sind auch keine Gehilfen von Rechtsanwälten: entweder ist ein anwaltlicher Berufsbetreuer vom Betreuungsgericht bestellt oder ein nichtanwaltlicher Betreuer.