Die sich aus der Verantwortung stehlen

Aufgabenübertragung der Organisation des Betreuungswesens von der Justiz auf die Kommunen nach 2024?

Die Länderjustizminister sind ihrem Ziel, sich der finanziellen und organisatorischen Verantwortung für das Betreuungswesen zu entledigen, ein Stück näher gekommen. Der für das Betreuungsrecht zuständige Abteilungsleiter im nordrhein-westfälischen Justizministerium, Ministerialdirigent Dr. Andreas Christians teilte während der Tagung „Selbstbestimmung an der Nahtstelle zwischen Betreuungsrecht und Sozialrecht“ in Kassel mit, der Deutsche Landkreistag (Kommunaler Spitzenverband für die 300 Landkreise) habe seine Bereitschaft zur „Vollübertragung“ signalisiert. Damit ist gemeint die Übertragung der Aufgaben der Vergütung der Berufsbetreuer und der Vereine, ihrer Beaufsichtigung sowie der verschiedenen Instrumente der Betreuungsvermeidung auf die kommunalen Betreuungsbehörden.

Dazu könnten künftig auch ein auf bis zu sechs Monate befristetes Fallmanagement ohne Vertretungsbefugnis gehören und die Ermächtigung der Betreuungsbehörde als Eingangsinstanz, d.h. die Behörde entscheidet darüber, ob sie eine Betreuungsanregung an das Gericht überhaupt weiterleitet oder ein Betreuerbestellungsverfahren von vornherein verhindert.

Die von der Justizministerkonferenz 2017 beschlossene Strukturreform der rechtlichen Betreuung soll dazu führen, dass sich die Justiz auf ihre Kernaufgabe konzentrieren kann, also nur noch die richterlichen Entscheidungen über Eingriffe in die Rechte der Betroffenen trifft und Behörden alles andere überlässt. Sabine Sütterlin-Waack, Justizministerin aus Schleswig-Holstein und zuvor als Bundestagsabgeordnete Initiatorin der gescheiterten Stundensatzerhöhung um 15 %, erklärte beim Betreuungsgerichtstag Nord 2017: „… Eine Aufgabenverlagerung hätte den Charme, dass Lasten und Nutzen betreuungsvermeidender Maßnahmen im Sinne eines anreizkonformen Systems in einer Hand vereint wären. Jedes Betreuungsverfahren, das sich erledigt, weil der Unterstützungsbedarf des betroffenen Menschen anders als durch eine rechtliche Betreuung gedeckt werden kann, ist ein großer Erfolg. Die beste Betreuung ist immer noch diejenige, die gar nicht erst eingerichtet wird.“

Die Länderjustizverwaltungen wollen vor allem die politische Verantwortung für Kostensteigerungen im Betreuungswesen loswerden. Eine weitere Begründung nannte Christians mit verblüffender Offenheit: das Betreuungsrecht sei für die Justiz „unattraktiv“, d.h. die dienstliche Befassung damit für die Karrieren von Richtern und Rechtspflegern nicht förderlich. Die Aufgabenübertragung an die Kommunen würde dort hingegen einen Stellenzuwachs und höher dotierte Leitungsstellen bedeuten.

Wenn den Kommunen die bisher aus dem Justizhaushalt für ihre Einzugsbereiche bereitgestellten Mittel für Vergütungen und Aufwandsentschädigungen als gedeckelte Schlüsselzuweisungen (nach Einwohner- und Betreuungszahlen) übertragen würden, könnten die Kommunen am Ende sogar noch Einnahmen generieren: je weniger Betreuungen bestellt würden, desto größere Haushaltsreste würden von den vom Land gewährten Schlüsselzuweisungen übrig bleiben.

Und je weniger qualifizierte Berufsbetreuer tätig werden, desto weniger Anträge auf kommunal finanzierte Sozialleistungen würden gestellt und durchgesetzt. Dass die Kommunen eingesparte Mittel tatsächlich in den personellen Ausbau kommunaler Sozialdienste investieren würden, erscheint wenig wahrscheinlich. Den Betroffenen, die am Ende ohne rechtliche Betreuung und ohne andere Hilfen dastehen könnten, würde das Ganze als Stärkung des Selbstbestimmungsprinzips verkauft.

Dr. Christians zeigte sich erleichtert darüber, dass die Länder nach Verabschiedung der Vergütungserhöhung erst einmal fünf Jahre Ruhe vor Vergütungsdiskussionen mit den Verbänden hätten. Im Gesetzentwurf für die Vergütungserhöhung ist eine Evaluierung der Angemessenheit der Fallpauschalen vorgesehen. Das Bundesjustizministerium hat einen Evaluierungsbericht bis zum 31.12.2024 zu veröffentlichen. Dass während des Wahlkampfes der turnusgemäß im Jahr 2025 stattfindenden Bundestagswahl eine weitere Vergütungserhöhung stattfindet, ist wenig wahrscheinlich. Die Evaluationsdaten würden vielmehr für die Berechnung der Finanzzuweisungen benötigt, die die Länder den Kommunen für die Aufgabenübertragung zahlen müssen. Ob es nach einer Kommunalisierung überhaupt noch eine bundesgesetzliche Vergütungsfestsetzung geben wird, ist gegenwärtig nicht absehbar.

Das zu übertragende Aufgabenvolumen hängt von der künftigen Zahl der Betreuerbestellungen ab. Dr. Christians vertrat während der Tagung „Selbstbestimmung an der Nahtstelle zwischen Betreuungsrecht und Sozialrecht“ in Kassel die Auffassung, dass bis zu 25 % aller Betreuerbestellungen ersetzt werden könnten durch Beratung und Unterstützung von Sozialleistungsträgern. Er erteilte auch einer gesetzlichen Qualifikationsregelung für Berufsbetreuer eine erneute Absage: es müsse weiterhin möglich sein, dass auch schwierige Fälle von ehrenamtlichen Betreuern übernommen würden. Es zeichnet sich lediglich eine gesetzliche Zulassungsregelung mit formalen Anforderungen ab, orientiert an der gewerberechtlichen Erlaubnis. Damit würde die vergütete Betreuertätigkeit auch weiterhin kein Beruf sein.

Für die Planung der beruflichen Existenz selbständiger Berufsbetreuer bedeutet dies, dass künftig nichts mehr sicher ist: weder die künftigen Verdienstmöglichkeiten noch die Frage, welche Institution künftig nach welchen Regeln über die berufliche Existenz entscheidet. Nicht einmal, ob jeder jetzt tätige Berufsbetreuer künftig überhaupt noch gebraucht würde.