Betreuer sind nicht verpflichtet, im Interesse des Sozialhilfeträgers Gestaltungsrechte auszuüben

Keine Rückforderung von Leistungen von Betreuern, wenn Verjährungseinrede nicht erhoben wurde

Sozialhilfeträger sind nicht befugt, Leistungen gem. § 103 SGB XII direkt von rechtlichen Betreuern zurückzufordern, weil diese es angeblich sozialwidrig unterlassen hätten, zu ihren Gunsten Gestaltungsrechte auszuüben.

Das Sozialgericht Duisburg hob in einer Entscheidung vom 3.8.2018 (S 52 SO 399/18) eine Schadensersatzforderung gegen einen Berufsbetreuer nach § 103 SGB XII auf.bgb

Der Betreuer hatte es nach einem Zufluss an den Betreuten aus einem Nachlass unterlassen, gegen den Regressanspruch der Staatskasse (§ 1836e BGB) Verjährungseinrede zu erheben. Dies führte zu einer höheren Leistung des Sozialhilfeträgers.

Das SG Duisburg verneinte grobe Fahrlässigkeit und Sozialwidrigkeit des Betreuers im Sinne des § 103 SGB XII und zugleich, dass es überhaupt eine Verpflichtung gegeben hätte, die Verjährungseinrede zu erheben.

Die Erhebung der Einrede sei nicht sozialwidrig: durch das Verhalten des Erben, vertreten durch seinen Betreuer, sei die Allgemeinheit nicht belastet worden; Inhaber der streitigen Forderung sei die Landesjustizkasse und damit ebenfalls die Allgemeinheit, so das Sozialgericht. Ein Betreuer, der kein Volljurist ist, muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels oder nicht offensichtliche Gestaltungsmöglichkeiten wie eine Verjährungseinrede nicht erkennen. Der Bundesgerichtshof hatte am 6.2.2013 – XII ZB 582/12 entschieden, dass bei Verwertbarkeit von Vermögen die Landesjustizkassen und die Sozialhilfeträger gleichberechtigt sind und keiner einen Vorrang beanspruche könne. Lediglich die Pflicht zur Mitteilung leistungserheblicher Tatsachen gem. § 60 SGB I ist gegenüber dem Sozialleistungsträger unverzüglich zu erfüllen, gegenüber der Landesjustizkasse erst spätestens bei Vergütungsbeantragung oder Rechnungslegung. Rechtliche Betreuer haben darüber hinaus eine Vermögensbetreuungspflicht im Übrigen nur gegenüber ihren Klienten, aber keine Garantenpflicht gegenüber einer öffentlichen Kasse.