Begutachtung gegen den Willen des Betroffenen verfassungsgemäß

Zwangsbegutachtung in der eigenen Wohnung aber nicht, so das BVerfG

Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung im Betreuerbestellungsverfahren nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und 3 FamFG zwar seine Vorführung anordnen und gegebenenfalls die Befugnis aussprechen, die Wohnung des Betroffenen zu betreten.

Letztere Maßnahme dient jedoch allein dem Ziel, die Person des Betroffenen aufzufinden, um ihn der Untersuchung zuzuführen.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in einem Beschluss vom 16. März 2018 (2 BvR 253/18) jedoch eine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG fest, soweit das Betreuungsgericht angeordnet hatte, die Betroffene in ihrer Wohnung anzuhören und durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen.

Ob das Betreuungsgericht die Zwangsbegutachtung in der eigenen Wohnung, also in seiner „üblichen Umgebung“ gem. § 278 Abs 1 Satz 3 FamFG, als milderen Eingriff im Vergleich zu einer Zwangsbegutachtung in einem Krankenhaus gesehen hat, geht aus der Verfassungsbeschwerde nicht hervor. Jedenfalls ist die vorrangige Anhörung im Betreuerbestellungsverfahren in der Wohnung ein Recht des Betroffenen und kann nicht zu einer Duldungspflicht umgedeutet werden.