Monat Januar 2019

Betreuer sind nicht verpflichtet, im Interesse des Sozialhilfeträgers Gestaltungsrechte auszuüben

Keine Rückforderung von Leistungen von Betreuern, wenn Verjährungseinrede nicht erhoben wurde Sozialhilfeträger sind nicht befugt, Leistungen gem. § 103 SGB XII direkt von rechtlichen Betreuern zurückzufordern, weil diese es angeblich sozialwidrig unterlassen hätten, zu ihren Gunsten Gestaltungsrechte auszuüben.

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Deutliche Abfuhr für die Länderjustizminister: keine Lastenverlagerung der Betreuung in das Sozialsystem

Sozialministerkonferenz betont die Notwendigkeit rechtlicher Betreuung im komplexen Sozialsystem Einstweilen gescheitert sind die Länderjustizminister mit ihrem Versuch, Kosten durch die Verschiebung von Betreuungsaufgaben an Soziale Dienste zu sparen. Während die Justizministerkonferenz (JUMIKO) im Sommer 2018 forderte, dass die Justiz sich bei…

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